— 202 —
(Nr. 4698) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Höchstprelse
für Speisekartoffeln vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 95).
Vom 31. März 1915.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
(Reichs--Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanmtmachung vom 17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln vom
15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) werden folgende Änderungen vor-
genommen:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.“
2. Im § 5 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Sie gelten ferner nicht für Salattkartoffeln und nicht für solche
Kartoffeln, welche laut ortspolizeilicher Bescheinigung in Mistbeeten
gezogen sind und vor dem 15. Juni 1915 geerntet und verkauft werden.“
3. Im § 5 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„Die Höchstpreise gelten bis zum 25. April 1915 einschließlich
nicht für Saatkartoffeln. Als Saatkartoffeln gelten nur Kartoffeln,
die aus Saatgutwirtschaften stammen, die von der Deutschen Land-
wirtschafts-Gesellschaft oder von landwirtschaftlichen amtlichen Ver-
tretungen anerkannt sind.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück