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(Nr. 4702) Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung. Vom 31. März 1915
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der Landes-
zentralbehörde befugt, die Nutzungsberechtigten von Landgütern und landwirt-
schaftlichen Grundstücken mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber aufzufordern,
ob sie ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder welche Stücke davon unbe-
stellt bleiben sollen. Die Möglichkeit der in Aussicht genommenen Bestellung ist
auf Erfordern glaubhaft zu machen. Die Aufforderung kann durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen.
§ 2
Soweit der Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übernimmt oder die
Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft macht oder die Aufforderung unbe-
antwortet läßt, oder wenn er nicht erreicht werden kann, ist die untere Verwaltungs-
behörde befugt, die Nutzung des Grundstücks mit Zubehör ganz oder zum Teil
längstens bis Ende des Jahres 1915 dem Berechtigten zu entziehen und dem
Kommunalverbande zu übertragen.
§ 3
Der Kommunalverband hat bei der Nutzung des Grundstücks nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren, soweit dies nach den
besonderen durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen tunlich ist. Inwieweit
der Kommunalverband dem Nutzungsberechtigten eine Entschädigung zu gewähren
hat, bestimmt die untere Verwaltungsbehörde bei der Übertragung. Für die
Aufwendungen des Kommunalverbandes hat der Eigentümer oder sonstige
Berechtigte nicht einzutreten.
§ 4
Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die
Rückgabe der Grundstücke an den Berechtigten bereits zu einem früheren Zeit-
punkt als dem zunächst bestimmten verfügen. Bei der Auseinandersetzung (§ 5)
hat ein angemessener Ausgleich zu erfolgen.
§ 5
Über die Auseinandersetzung zwischen dem Kommunalverband und dem
Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten beschließt auf Antrag die
untere Verwaltungsbehörde nach billigem Ermessen unter Ausschluß des Rechtswegs.