Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4702) Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung. Vom 31. März 1915 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der Landes- 
zentralbehörde befugt, die Nutzungsberechtigten von Landgütern und landwirt- 
schaftlichen Grundstücken mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber aufzufordern, 
ob sie ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder welche Stücke davon unbe- 
stellt bleiben sollen. Die Möglichkeit der in Aussicht genommenen Bestellung ist 
auf Erfordern glaubhaft zu machen. Die Aufforderung kann durch öffentliche 
Bekanntmachung erfolgen. 
§ 2 
Soweit der Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übernimmt oder die 
Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft macht oder die Aufforderung unbe- 
antwortet läßt, oder wenn er nicht erreicht werden kann, ist die untere Verwaltungs- 
behörde befugt, die Nutzung des Grundstücks mit Zubehör ganz oder zum Teil 
längstens bis Ende des Jahres 1915 dem Berechtigten zu entziehen und dem 
Kommunalverbande zu übertragen. 
  
§ 3 
Der Kommunalverband hat bei der Nutzung des Grundstücks nach den 
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren, soweit dies nach den 
besonderen durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen tunlich ist. Inwieweit 
der Kommunalverband dem Nutzungsberechtigten eine Entschädigung zu gewähren 
hat, bestimmt die untere Verwaltungsbehörde bei der Übertragung. Für die 
Aufwendungen des Kommunalverbandes hat der Eigentümer oder sonstige 
Berechtigte nicht einzutreten. 
 § 4 
Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die 
Rückgabe der Grundstücke an den Berechtigten bereits zu einem früheren Zeit- 
punkt als dem zunächst bestimmten verfügen. Bei der Auseinandersetzung (§ 5) 
hat ein angemessener Ausgleich zu erfolgen. 
§ 5 
Über die Auseinandersetzung zwischen dem Kommunalverband und dem 
Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten beschließt auf Antrag die 
untere Verwaltungsbehörde nach billigem Ermessen unter Ausschluß des Rechtswegs.
	        
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