Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Rücksendungen bleiben leihgebührenfrei. Verzögert sich die Rücksendung länger 
als 14 Tage, so ist für den zweiten Monat und für jede weitere angefangene 
Monatsfrist eine Leihgebühr von je 2½ Pfennig zu zahlen. Die Säcke sind 
binnen längstens 4 Monaten zurückzuliefern. 
II 
Im § 5 Zeile 1 und 2 ist zu streichen: „der sich unter Steuerkontrolle 
befindet,“. 
III 
Im § 5 Abs. 2 ist hinter „liefern“ zu setzen: Der Preis wird, sofern nicht 
der Fall des § 3 oder der Fall des § 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige 
Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) vorliegt, nach § 5 
der letzteren Verordnung mit einem Zuschlag von ½ Pfennig für das Kilogramm- 
prozent Zucker gebildet. 
Berlin, den 15. April 1915. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dr. Richter 
  
(Nr. 4711) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über zuckerhaltige 
Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78). Vom 
15. April 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs- Gesetzbl. S. 327) beschlossen, die Verordnung über zuckerhaltige Futter- 
mittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) wie folgt zu ändern: 
I 
Im § 5 Abs. 3 ist statt „12 Pfennig“ zu setzen ,,14 Pfennig“ und statt 
„5 Pennig"“ ,,7 Pfennig“. 
II 
Abs. 7 des § 5 erhält folgende Fassung: 
Der Preis für getrocknete Schnitzel und Melassetrockenschnitzel darf 13 Mark 
und der Preis für getrocknete Zuckerschnitzel 16 Mark für 100 Kilogramm aus- 
schließlich Sack nicht übersteigen. Bei Lieferung mit Sack erhöhen sich die Preise 
um 2 Mark für 100 Kilogramm.
	        
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