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Rücksendungen bleiben leihgebührenfrei. Verzögert sich die Rücksendung länger
als 14 Tage, so ist für den zweiten Monat und für jede weitere angefangene
Monatsfrist eine Leihgebühr von je 2½ Pfennig zu zahlen. Die Säcke sind
binnen längstens 4 Monaten zurückzuliefern.
II
Im § 5 Zeile 1 und 2 ist zu streichen: „der sich unter Steuerkontrolle
befindet,“.
III
Im § 5 Abs. 2 ist hinter „liefern“ zu setzen: Der Preis wird, sofern nicht
der Fall des § 3 oder der Fall des § 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige
Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) vorliegt, nach § 5
der letzteren Verordnung mit einem Zuschlag von ½ Pfennig für das Kilogramm-
prozent Zucker gebildet.
Berlin, den 15. April 1915.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Dr. Richter
(Nr. 4711) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über zuckerhaltige
Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78). Vom
15. April 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs- Gesetzbl. S. 327) beschlossen, die Verordnung über zuckerhaltige Futter-
mittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) wie folgt zu ändern:
I
Im § 5 Abs. 3 ist statt „12 Pfennig“ zu setzen ,,14 Pfennig“ und statt
„5 Pennig"“ ,,7 Pfennig“.
II
Abs. 7 des § 5 erhält folgende Fassung:
Der Preis für getrocknete Schnitzel und Melassetrockenschnitzel darf 13 Mark
und der Preis für getrocknete Zuckerschnitzel 16 Mark für 100 Kilogramm aus-
schließlich Sack nicht übersteigen. Bei Lieferung mit Sack erhöhen sich die Preise
um 2 Mark für 100 Kilogramm.