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Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 15. April 1915.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Dr. Richter
(Nr. 4713) Bekanntmachung über Ausnahmen von den Höchstpreisen für Speisekartoffeln.
Vom 15. April 1915.
Auf Grund von § 1 Abs. 3 der Verordnungen des Bundesrats über die Höchst—
preise für Speisekartoffeln vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) und
vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 202) wird folgendes bestimmt:
Beim Verkauf inländischer Speisekartoffeln aus der Ernte 1914 durch den
Produzenten an das Reich, einen Bundesstaat oder Elsaß-Lothringen, insbesondere
an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung, an die Reichsstelle
für Kartoffelversorgung oder an einen Kommunalverband darf außer dem Höchstpreis
eine Gebühr für Aufbewahrung, geeignete Behandlung, Entschädigung für Schwund
und Risiko gezahlt werden, die bei der Abnahme der Kartoffeln beim Produzenten
zwischen 20. und 30. April. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Mark,
" 1. " 9. Mai . .. .. . ...... . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 "
" 10. " 19 " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . 4 "
" 20. " 31. " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. ...... 5 "
" 1. " 9. Juni . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . .. . . 6 "
" 10. " 19 " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 7 "
" 20. Juni und später . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 "
für den Doppelzentner betragen darf. Außerdem dürfen die genannten Käufer
eine Kommissionsgebühr bis zur Höhe von 40 Pfennig für den Doppelzentner
für alle mit der Abwicklung zusammenhängenden Geschäfte einschließlich der
Verladung auf der nächsten Bahnstation gewähren.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. April 1915.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Dr. Richter
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.