Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
Antimon sowie seine Schwefelverbindungen und Oxyde; 
Eisenlegierungen (Ferro-Verbindungen) einschließlich Wolfram, Molyb- 
dän., Mangan-, Vanadium-, Chrom-Eisen; 
Geschirr und Sattelzeug; 
Leder, zugerichtet und nicht zugerichtet, sofern es brauchbar ist für 
Sattlerei, Geschirr, Militärschuhzeug oder militärische Kleidungsstücke; 
Gerbstoffe aller Art einschließlich der beim Gerben gebrauchten Extrakte; 
Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen, ge- 
sägt, gehobelt, genutet), ausgenommen Grubenholz; Holzkohlenteer; 
Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und 
Vorrichtungen für Trockendocks sowie ihre Bestandteile. 
27. Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht 
erklärt werden: 
 1. 2 3. 4. 5 . 
6. 7. 8. 9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
Rohbaumwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Hanf; 
Harz, Lack, Hopfen; 
rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein; 
natürlicher und künstlicher Dünger; 
Erde, Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegel- 
steine, Schiefer und Dachziegel; 
Porzellan und Glas; 
Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; 
Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung be- 
stimmten Materialien und Firnis; 
Chlorkalk, Soda, Atznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, Ammoniak, 
schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol; · 
Maschinen für Landwirtschaft, für Bergbau, für Textilindustrie und 
für Buchdruckerei; 
Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen; 
Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren außer Chrono- 
metern; 
Mode- und Galanteriewaren; 
Federn jeder Art, Haare und Borsten; 
Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Wohnungsschmucke; 
Bureaumöbel und Bureaubedarf. 
33. Sofern die Umstände dem nicht widersprechen, ist die in Ziffer 32 
bezeichnete feindliche Bestimmung anzunehmen: 
a) wenn die Sendung an eine feindliche Behörde oder den Agenten einer 
solchen oder an einen Händler, von dem feststeht, daß er Gegenstände 
der fraglichen Art oder Erzeugnisse aus ihnen der Streitmacht oder den 
Verwaltungsstellen des feindlichen Staates liefert, gerichtet ist;
	        
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