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Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den
Betiligten aus der Aufforderung zur Überlassung und aus der Überlassung
ergeben.
§ 6
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. darf nur an Kommunalverbände
oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.
Der Reichskanzler bestimmt die Bedingungen, unter denen die Zentral-
Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen
und abzugeben hat.
§ 7
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen gestatten.
§ 8
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gegenstände
der im § 1 bezeichneten Art, die selbst oder deren Rohstoffe nachweislich nach
dem 26. April 1915 aus dem Ausland eingeführt worden sind.
§ 9
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer die im § 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder wer wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. wer unbefugt Mengen, die von einer Aufforderung nach § 2 Abs. 1
betroffen sind, beiseite schafft, beschädigt, zerstört oder verbraucht,
3. wer einer Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt.
§ 10
Die Landeszentralbehörde erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung. Sie bestimmt, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige
Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 11
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 22. April 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.