Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 244 — 
Die Kommunalverbände haben bis zum 16. Mai 1915 der von der 
Landeszentralbehörde bestimmten Behörde eine Zusammenstellung der vorhandenen 
Vorräte und der etwa noch benötigten Saatgutmengen einzureichen. Vorräte an 
ausländischem Getreide oder Mehl, die nach dem 1. Februar 1915 eingeführt 
wurden und sich nach der Kenntnis des Kommnunalverbandes im Bezirke befinden, 
sind gesondert anzugeben. 
Die Landeszentralbehörden haben bis zum 20. Mai 1915 der Reichs- 
verteilungsstelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und 
Mehl und der etwa noch benötigten Saatgutmengen nach Kommunalverbänden 
einzureichen. Ein zweites Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Gerste, Hafer, 
Mengkorn und Mischfrucht und der etwa noch benötigten Saatgutmengen nach 
Kommunalverbänden ist bis zum gleichen Tage der Zentralstelle zur Beschaffung 
der Heeresverpflegung einzureichen.  
§ 10 
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt auf Antrag durch 
das Kaiserliche Statistische Amt, an welches die Bedarfsanzeigen über die erforder- 
liche Zahl von Ortslisten und sonstigen Mustern von den mit der Durchführung 
der Erhebung betrauten Landesbehörden bis zum 30. April 1915 einzusenden sind. 
§ 11 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt 
zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstge 
Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Getreide oder Mehl zu vermuten sind, zu 
untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 
 § 12 
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder un- 
vollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die ver 
schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unwollständige 
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im 
Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 13 
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er 
bei früheren Vorratsaufnahmen verschwiegen hat, so bleibt er von den durch das 
Verschweigen verwirkten Strafen und Nachteilen frei. 
§ 14 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. April 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.