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Sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Beihilfe nicht
benötigt wird, gilt eine Wöchnerin ferner als minderbemittelt, wenn
1. ihres Ehemannes und ihr Gesamteinkommen in dem Jahre oder Steuerjahre
vor dem Diensteintritt (§ 1) den Betrag von zweitausendfünfhundent
Mark nicht überstiegen hat, oder
2. das ihr nach dem Diensteintritt des Ehemannes verbliebene Gesamt-
einkommen höchstens fünfzehnhundert Mark und für jedes schon vor-
handene Kind unter fünfzehn Jahren höchstens weitere zweihundertund-
fünfzig Mark beträgt.
§ 3
Die Wochenhilfe ist auch für das uneheliche Kind eines Kriegsteilnehmere
der im § 1 bezeichneten Art zu leisten, wenn es auf Grund des § 2 Abs. 1 e
des Gesetzes vom 28. Februar 1888 in der Fassung des Gesetzes vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 59, 1914 S. 332) unterstützt wird.
§ 4
Als Wochenhilfe wird gewährt:
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von
fünfundzwanzig Mark,
2. ein Wochengeld von einer Mark täglich, einschließlich der Sonn- und
Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit
nach der Niederkunft fallen müssen,
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Hebammendienste
und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich werden,
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld
in Höhe von einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn- und
Feiertage, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.
§ 5
Für die Leistungen der Wochenhilfe gelten die §§ 118, 119, 223 der
Reichsversicherungsordnung entsprechend.
§ 6
Gehört die Wöchnerin einer Krankenkasse (Orts., Land-, Betriebs-, Innungs-,
knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse) an, so ist der Antrag auf
Gewährung einer Wochenhilfe nach § 1 oder § 3 bei dieser Kasse zu stellen.