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nicht schon seit Kriegsbeginn in Kraft sind, kann die Kommission auf Antrag
eine einmalige Unterstützung zubilligen.
§ 17
Diese Unterstützung darf höchstens fünfzig Mark und in keinem Falle mehr
betragen, als der Ausfall an Wochenhilfe, der dabei infolge des späteren In.-
krafttretens der Bekanntmachungen entstanden ist.
§ 18
Voraussetzung für die Zubilligung dieser Unterstützung ist, daß die Wöchnerin
sich infolge der für das Wochenbett oder die Ernährung und Pffege des Säug-
lings erforderlich gewordenen und ihr nicht schon anderweit aus Gemeinde- oder
sonstigen öffentlichen Mitteln ersetzten Aufwendungen in bedrängter Lage befindet.
Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Wöchnerin noch die
Kosten für die Hilfe des Arztes oder der Hebamme, für Arzneien und Stärkungs-
mittel oder für Ernährung des Säuglings schuldet.
§ 19
Für den Antrag auf diese Unterstützung gelten die §§ 6, 7, 9 entsprechend.
Bei der Weiterreichung des Antrags (§ 7) sind die Bezüge an Wochen-
hilfe anzugeben, die der Wöchnerin satzungsgemäß bereits geleistet worden und
noch zu leisten sind.
Die Kommission entscheidet endgültig über den Antrag.
II
§ 20
Wer dem zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung bei einer
Krankenkasse nach der Reichsversicherungsordnung berechtigten Personenkreis an-
gehört, genügt der Voraussetzung des § 1 Nr. 2 der Bekanntmachung vom
3. Dezember 1914 auch dadurch, daß er bis zum Eintritt in die Kriegs-,
Sanitäts- oder ähnlichen Dienste mindestens ein Jahr hindurch ununterbrochen
einer Ersatzkasse oder teils einer Kranken-, teils einer Ersatzkasse angehört hat.
Für die Zeit vor der inzwischen erfolgten Zulassung einer Hilfskasse als
Ersatzkasse gilt die Mitgliedschaft bei ihr derjenigen bei einer Ersatzkasse gleich.