Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 269 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
Nr. 56 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 269 — 
Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 und der Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekannt- 
machung über die Sicherstellung von Fleischvorräten vom 25. Februar 1915. S. 271. — Bekannt- 
machung, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen. S. 278. 
(Nr. 4726) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 4. Mai 1915. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b). 
Vor dem mit „Donkit I“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Wilhelmit — Kohlen., Wetter-Wilhelmit—, auch mit den angehängten 
Zahlen 1, II, III usw. (Gemenge von Alkalichloraten, höchstens 
20 Prozent technischer Kohlenwasserstoffe mit einem Flammpunkt 
von mindestens 30 °, Kohlehydraten und neutralen, beständigen, 
anorganischen Salzen, die die Gefahr nicht erhöhen). 
Nr. 1b. Munition. 
Eingangsbestimmungen. Ziffer 7. 
Im Abs. c) wird hinter „Handwurfgranaten“ hinzugefügt: 
auch Gewehrgranatent. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 64 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1915.
	        
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