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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 58
Inhalt: Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und Ol. S. 275.
(Nr. 4730) Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und Ol. Vom 29. April 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§1
Erdölpech darf nur zur Herstellung von Schmieröl verwendet werden.
Die Eigentümer von Erdölpech sind verpflichtet, das Pech der Berliner
Schmieröl-Gesellschaft m. b. H. auf Verlangen käuflich zu überlassen; die Über—
lassung an andere Personen ist verboten. Kommt eine Einigung über den Preis
nicht zustande, so wird er von der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde end-
gültig festgesetzt.
§ 2
Fußboden- und Stauböle dürfen nicht hergestellt werden.
Die Verwendung von Ol zum Olen von Fußböden ist verboten.
§ 3
Dachpappe, bei deren Herstellung Erdölpech verwendet ist, darf nicht in den
Verkehr gebracht werden.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Dachpappe, die vor dem
1. April 1915 im Inland fertiggestellt oder vor diesem Tage aus dem Ausland
eingeführt worden ist.
§ 4
Der Reichskanzler kann von der Vorschrift des § 1 Abs. 1, des § 2 und
des § 3 Abs. 1 Ausnahmen zulassen.
Reichs-Gesetzbl. 1915.
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1915.
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