Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs- Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
Nr. 61 
Inhalt: Bekanntmachung über das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen. S. 287. — Be- 
kanntmachung, betreffend Änderung der Verordnungen des Bundesrats vom 7. August 1914, 
18. August 1914 und 22. Dezember 1914. S. 288. — Bekanntmachung der Texte der durch 
die Verordnung vom 20. Mai 1915 geänderten Verordnungen des Bundesrats. S. 290. 
  
  
  
(Nr. 4739) Bekanntmachung über das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen. Vom 
20. Mai 1915.  
Der Bundesrat hat auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
verbieten, daß grüner Roggen oder grüner Weizen als Grünfutter ohne 
Genehmigung der zuständigen Behörde abgemäht oder verfüttert wird. 
§ 2 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung und bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne dieser 
Verordnung anzusehen ist. . 
§ 3 
Zuwiderhandlungen gegen ein auf Grund von § 1 erlassenes Verbot oder 
gegen die auf Grund von § 2 erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit 
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
§ 4 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 20. Mai 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Reichs-Gesetzbl 1915. 69 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.