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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 64
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und Landlieferungen. S. 301. —
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 302.
(Nr. 4744) Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und Landlieferungen. Vom
24. Mai 1915.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327)
hat der Bundesrat beschlossen:
§ 1
Soweit während des gegenwärtigen Krieges Furage auf Grund des Ge-
setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129)
gewährt wird, erfolgt die Vergütung nach den Durchschnittspreisen, welche zur
Zeit der Lieferung in dem Hauptmarktorte des Lieferungsverbandes (§ 19 Abs. 2
des Gesetzes über die Kriegsleistungen) bestanden, zu dessen Bezirke die Gemeinde
gehört. Sind für einzelne Furagegegenstände Höchstpreise vom Bundesrate fest-
gesetzt, so sind diese maßgebend.
Das gleiche gilt für die im § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Kriegs-
leistungen genannten Landlieferungen. Für die im § 9 19 Abs. 1 dieses Gesetzes
aufgeführten Landlieferungen erfolgt die Feststellung der Vergütung durch sach-
verständige Schätzung gemäß § 33 unter Zugrundelegung der zur Zeit der Lieferung
bestehenden Marktpreise.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 1914 in Kraft.
Berlin, den 24. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 72
Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1915.