Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadt- 
kreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort 
des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten 
Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, 
Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden 
Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 
30. Juli 1914 bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 
oder später eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
II. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in den westpreußischen 
Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marien- 
werder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, 
Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder 
mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem 
dieser westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden Tagen 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 
30. April 1915 bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des 
Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung; 
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 
28. Mai 1915 bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 
oder später eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Dasselbe gilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in den ost- 
preußischen Kreisen Braunsberg, Fischhausen, Friedland, Heiligenbeil, Heilsberg, 
Königsberg Stadt und Land, Labiau, Mohrungen, Pr. Eylau, Pr. Holland, 
Rastenburg und Wehlau zahlbar sind, soweit sie nicht unter B1 fallen, oder mit 
solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort 
des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem dieser ostpreußischen Kreise liegt.
	        
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