Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4748) Bekanntmachung, betreffend die Menge des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch 
abzulassenden Zuckers. Vom 27. Mai 1915. 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
Für die Zeit nach dem 31. Mai 1915 werden weitere 15 Hundertteile 
des nach § 1 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 
12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) festgesetzten Kontingents zum steuer- 
pflichtigen Inlandsverbrauch abgelassen. 
Berlin, den 27. Mai 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4749) Bekanntmachung über Verbrauchszucker. Vom 27. Mal 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. Juni 1915 im Gewahrsam hat, 
ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern 
unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufs--Gesellschaft m. b. H. in Berlin 
anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem 
Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Juni 1915 unverzüglich die 
ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufs- 
Gesellschaft m. b. H. sind bis zum 10. Juni 1915 abzusenden. Anzeigen über 
Mengen, die sich mit Beginn des 1. Juni 1915 auf dem Transporte befinden, 
sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
	        
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