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(Nr. 4753)- Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Höchst-
preise für schwefelsaures Ammoniak vom 10. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 500). Vom 27. Mai 1915.
A.uf Grund des §.6 der Verordnung über die Höchstpreise für schwefelsaures
Ammoniak vom 10. Dezember 1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 500) bestimme ich:
Die Verordnung über die Höchstpreise für schwefelsaures Ammoniak vom
10. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 500) tritt am 1. Juni 1915 außer Kraft.
Berlin, den 27. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4754) Bekanntmachung über vorübergehende Einfuhrerleichterungen. Vom 27. Mai 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des Gesetzes, betreffend vorübergehende Ein-
fuhrerleichterungen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 338), beschlossen,
daß frische Küchengewächse der Nummer 33 des Zolltarifs, soweit sie nicht bereits
Zollfreiheit genießen, bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei bleiben.
Die Erleichterung tritt sofort in Wirksamkeit.
Berlin, den 27. Mai 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Helfferich.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.