Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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sich nicht auf den Mietzins für eine spätere Zeit als das Kalender- 
vierteljahr bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergange des 
Eigentums Kenntnis erlangt“; ferner wird folgender neue Halbsatz 
hinzugefügt: 
erlangt der Mieter die Kenntnis innerhalb des letzten halben 
Monats eines Kalendervierteljahrs, so ist das Rechtsgeschäft auch 
insoweit wirksam, als es sich auf den Mietzins für das folgende 
Kalendervierteljahr bezieht. 
III. Im § 1123 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und das folgende“ ge- 
strichen; ferner wird folgender neue Halbsatz hinzugefügt: 
erfolgt die Beschlagnahme innerhalb des letzten halben Monats 
eines Kalendervierteljahrs, so erstreckt sich die Befreiung auch auf 
den Miet- oder Pachtzins für das folgende Kalendervierteljahr. 
IV. Im § 1124 Abs. 2 werden die Worte ,,und das folgende“ gestrichen; 
ferner wird folgender neue Halbsatz hinzugefügt: 
erfolgt die Beschlagnahme innerhalb des letzten halben Monats 
eines Kalendervierteljahrs, so ist die Verfügung jedoch insoweit 
wirksam, als sie sich auf den Miet- oder Pachtzins für das folgende 
Kalendervierteljahr bezieht. 
Artikel 3 
Die Konkursordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 612) wird dahin geändert: 
1. Im § 21 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und das folgende“ ge- 
strichen; ferner wird folgender neue Halbsatz hinzugefügt: 
erfolgt die Konkurseröffnung innerhalb des letzten halben 
Monats eines Kalendervierteljahrs, so ist die Verfügung auch in- 
soweit wirksam, als sie sich auf den Miet- oder Pachtzins für 
das folgende Kalendervierteljahr bezieht. 
II. Der § 21 Abs. 3 erhält folgenden Satz 2; 
Die Vorschriften des § 57b des Gesetzes über die Zwangsver- 
steigerung und die Zwangsverwaltung bleiben jedoch außer Betracht. 
Artikel.4 
Für die Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften, die vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Ansehung der Miet- oder Pachtzinsforderung vor- 
enommen sind, bleiben die im Artikel 2 und im Artikel 3 unter I bezeichneten 
Vorschriften bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 
Kalendervierteljahrs in der bisherigen Fassung maßgebend.
	        
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