Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde: . . . . . . . . . . . . . .  Gemeinde: 
    
 
— 333 — 
Muster I 
  
Ernteflächenerhebung Anfang Juli 1915 
  
(Kreis, Bezirksamt, Gutsbezirk: 
Amtshauptmannschaft usw.) 
Ortsliste 
Anleitung für den Gemeindevorstand zur Ausfüllung der Ortsliste 
1. Die Erhebung erfolgt auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1915. Sie soll die Ernteflächen der umstehend 
aufgeführten Getreidearten und der Kartoffeln insoweit feststellen, als diese feldmäßig angebaut sind. Kartoffeln in Gärten usw. bleiben 
also außer Betracht. 
2. Die Angabe der Ernteflächen hat zur Ortsliste derjenigen Gemeinde zu erfolgen, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt. 
3. Die Erhebung erfolgt in der Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915. 
4. Die Ernteflächen sind in dem im Kopfe der Ortsliste bezeichneten Flächemmaß anzugeben. Andere Flächenangaben snd nicht zulässlg. 
5. Die Ortsliste ist aufzurechnen, abzuschließen und mit der Bescheinigung des Gemeindevorstandes zu versehen, daß sämtliche zur Angabe verpflichteten 
Betriebsinhaber (vgl. oben zu 2) ihre Angaben gemacht haben. Die so abgeschlossene und bescheinigte Ortsliste ist bis zum 12. Juli 1915 an 
die zuständige Behörde alzuliefern. 
6. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben die Grundstücke der zur Angabe 
Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Aus.- 
kunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen. 
7. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sle verpflichtet sind, nicht oder wissentlich 
unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sle verpflichtet sind, nicht oder unrichtig 
oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft., 
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