Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4764) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel. Vom 
15. Juni 1915. 
Auf Grund des § 8 der Verordnung des Bundesrats über Höchstpreise für 
Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und 
Zinn, vom 10. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl S. 501) wird folgendes bestimmt: 
Der Preis für 100 Kilogramm darf nicht übersteigen bei: 
Nickelanoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .  505 Mark 
Nickelstangen und Nickelstäben mit einem Durchmesser von 
mindestens 13 Millimeter . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .     535     " 
Nickelblechen mit mindestens 1 Millimeter Stärke . .. . . . . . .      555   " 
Nickeldrähten mit einem Durchmesser von mindestens 
3 Millimeter .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       575    " 
Nickelrohren mit einer Wandstärke von mindestens 2 Milli- 
meter und einem Durchmesser von mindestens 20 Milli- 
meter  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 500    " 
Diese Bestimmung tritt am 19. Juni 1915 in Kraft. 
Die Bekanntmachung über Höchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel vom 
30. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 553) wird aufgehoben. 
Berlin, den 15. Juni 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vernritteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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