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(Nr. 4764) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel. Vom
15. Juni 1915.
Auf Grund des § 8 der Verordnung des Bundesrats über Höchstpreise für
Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und
Zinn, vom 10. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl S. 501) wird folgendes bestimmt:
Der Preis für 100 Kilogramm darf nicht übersteigen bei:
Nickelanoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 505 Mark
Nickelstangen und Nickelstäben mit einem Durchmesser von
mindestens 13 Millimeter . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . 535 "
Nickelblechen mit mindestens 1 Millimeter Stärke . .. . . . . . . 555 "
Nickeldrähten mit einem Durchmesser von mindestens
3 Millimeter .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575 "
Nickelrohren mit einer Wandstärke von mindestens 2 Milli-
meter und einem Durchmesser von mindestens 20 Milli-
meter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 "
Diese Bestimmung tritt am 19. Juni 1915 in Kraft.
Die Bekanntmachung über Höchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel vom
30. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 553) wird aufgehoben.
Berlin, den 15. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vernritteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.