Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 79 
Inhalt: Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels. S. 353. 
  
(Nr. 4774) Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des 
Kleinhandels. Vom 24. Juni 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung werden auf 
Verkäufer ausgedehnt, die Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere 
Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und 
Leuchtstoffe, im Kleinhandel absetzen. 
§ 2  Wer den auf Grund des § 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, oder 
als Verkäufer die im Preisverzeichnis angegebenen Preise überschreitet, wird 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit 
Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
  
§ 3  Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
§ 4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 24. Juni 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl- 1915. 87 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1915.
	        
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