Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 79
Inhalt: Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels. S. 353.
(Nr. 4774) Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des
Kleinhandels. Vom 24. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung werden auf
Verkäufer ausgedehnt, die Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere
Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und
Leuchtstoffe, im Kleinhandel absetzen.
§ 2 Wer den auf Grund des § 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, oder
als Verkäufer die im Preisverzeichnis angegebenen Preise überschreitet, wird
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft.
§ 3 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 24. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1915.