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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 82
Inhalt: Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die in der Schweiz
ihren Wohnsitz haben. S. 361.
Nr. 4777) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die
in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Vom 25. Juni 1915.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Bekanntmachung über die Geltend-
machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohrnsitz haben,
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 360), wird zugunsten der Personen,
die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, sowie der juristischen Personen, die
dort ihren Sitz haben, eine Ausnahme von den Vorschriften im § 1 Abs. 1 der
Bekanntmachung zugelassen. Die Ausnahme gilt nicht für Angehörige Groß-
britanniens und Irlands, Frankreichs, Rußlands und Finnlands sowie der
Kolonien oder auswärtigen Besitzungen dieser Staaten.
Berlin, den 25. Juni 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Lisco
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 90
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1915.