Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 13 
Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände 
für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte zunächst 
für die Zeit bis zum 15. August 1916 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungs- 
abteilung die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben 
zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Ver- 
waltungsabteilung (§ 14) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen. 
§ 14 
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des 
Kuratoriums insbesondere festzusetzen: 
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivilbevölkerung verbraucht 
werden darf; 
b) welche Mengen die Selbstversorger (§ 6 Abs. 13) verwenden dürfen; 
c) welche Rücklage aufzusammeln ist; 
d) ob, in welchem Umfang und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide 
oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und 
Konditoreien (§ 47) Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist; 
e) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverband für seine 
Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger, sowie an Saatgut 
für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfsanteil); der 
Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden; 
f) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern 
ist und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde Menge kann auch 
vorläufig festgesetzt werden; 
g) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen von den 
Kommunalverbänden Hinterkorn zur Verfütterung freigegeben werden 
darf; 
h) bis zu welchem Mindestsatze die Brotgetreidearten auszumahlen sind. 
Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium eine Übereinstimmung nicht 
zustande, so entscheidet der Bundesrat.  
Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der 
Vorräte erlassen. 
§ 15 
Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- 
lichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere 
a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des aus 
den Kommunalverbänden abzuliefernden Brotgetreides zu sorgen; 
b) das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung bean- 
spruchte Brotgetreide und Mehl durch Vermittelung der Zentralstellen 
zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern;
	        
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