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fuͤr die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. beschlagnahmt waren und dieser Be-
schlagnahme noch am 15. August 1915 unterliegen, der Kriegs-Getreide-Gesellschaft
m. b. H. zur Verfuͤgung zu stellen.
§ 67
Der Reichskanzler kann weitere Übergangsvorschriften erlassen.
§ 68
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Brotgetreide oder
Mehl, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.
Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das besetzte Gebiet.
Brotgetreide und Mehl, das aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darf nur an
die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Kriegs-Getreide-Gesellschaft
m. b. H. und die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. geliefert werden.
§ 69
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn.
hundert Mark wird bestraft:
1. wer die Anzeige (§ 64 Abs. 1) nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder
wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. wer der Vorschrift des § 68 Abs. 2 zuwiderhandelt.
§ 70
Die Vorschriften des Abschnitts I, III und VI sowie die §§9 62 bis 67
und § 69 Nr. 1 dieser Verordnung treten mit dem 1. Juli 1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, mit welchem Tage die übrigen Vorschriften in Kraft
treten. Bis dahin werden die Aufgaben der Reichsgetreidestelle von der Reichs-
verteilungsstelle, dem Reichskommissar und der Kriegs-Betreide-Gesellchaft m. b. H.
wahrgenommen; der Reichskanzler kann das Nähere bestimmen. ·
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück