Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 401 — 
Leinkuchen, 
Kokoskuchen, 
Maiskuchen, 
Maiskeimkuchen, 
Baumwollsaatkuchen, 
Erdnußkuchen 
Mehle aus Ölkuchen. 
E. Ölmehle (durch Extraktion gewonnen) 
Palmkernmehl und schrot, 
Raps- und Rübsenmehl, 
Leinmehl und schrot, 
Kokosmehl und schrot, 
Sojamehl und schrot. 
F. Tierische Produkte und Abfälle 
Tierkörpermehl, Kadavermehl, 
Heringsmehl, 
Walfischmehl, 
Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich, 
Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettarm, 
Fleischkuchen, 
Fleischkuchen, gemahlen, 
Blutmehl, 
Fettgrieben, 
Fleischfuttermehl. 
G. Hilfsstoffe 
Torfstreu 
Torfmull, 
Futterkalk, kohlensaurer und phosphorsaurer, fertig präpariert. 
§ 2 
Gegenstände der im § 1 genannten Art dürfen nur durch die Bezugs- 
vereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 
Dies gilt nicht: 
1. für Gegenstände, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab in der 
Hand desselben Eigentümers einen Doppelzentner von jeder Art nicht 
übersteigen; 
2. für Gegenstände, die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler 
bestimmten Stellen (§ 10) von der Bezugsvereinigung zum Zwecke des 
Absatzes erhalten haben;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.