Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4786) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Juli, 
August und September 1915. Vom 28. Juni 1915. 
Auf Grund von § 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Trink- 
branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) 
wegen Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbrannt- 
weinerzeugung, bestimme ich: 
In den Monaten Juli, August und September 1915 dürfen 
unverarbeiteten Branntwein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe 
diejenigen Personen in den freien Verkehr überführen, die es im Be- 
triebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar im ganzen bis zu zwolf 
vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten 
Menge. 
Berlin, den 28. Juni 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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