Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 417 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staats- 
angehöriger. S. 417.  
  
(Nr. 4792) Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung über gewerbliche Schutzrechte 
feindlicher Staatsangehöriger. Vom 2. Juli 1915. 
Auf Grund des § 7 der Verordnung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher 
Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 414/15) bestimme ich: 
Zu § 1 der Verordnung 
1. Zuständig für die Anordnungen ist der für gewerbliche Schutzrechte 
bestellte Reichskommissar. 
2. Die Anordnungen werden nur auf Antrag getroffen. Der Antrag ist 
schriftlich an den Präsidenten des Patentamts zu richten. Die Angaben, mit 
denen der Antrag begründet wird, sind glaubhaft zu machen. Zugleich ist bei 
der Kasse des Patentamts für jedes Schutzrecht, auf das sich der Antrag bezieht, 
eine Gebühr von 50 Mark zu zahlen. 
3. Der Präsident des Patentamts trifft die erforderlichen Verfügungen, 
um den Sachverhalt aufzuklären. Er kann den Antrag in geeigneter Weise 
bekanntmachen und die Beteiligten zur Anhörung laden. Die entstandenen Ver- 
handlungen legt er mit seinem Gutachten dem Reichskommissar vor. 
4. Der Reichskommissar kann bei der Vorbereitung und der Durchführung 
seiner Anordnungen Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, die Hilfe 
der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen und das Patentamt sowie die 
Gerichte um Rechtshilfe ersuchen. Er kann den Betrag der Geldleistungen, die 
auf Grund seiner Anordnungen zugunsten des Reichs fällig geworden sind, 
festsetzen. Die festgesetzten Beträge sind als öffentliche Abgaben anzusehen und 
können nach den am Orte des Wohnsitzes oder Sitzes des Verpflichteten geltenden 
landesrechtlichen Vorschriften zwangsweise beigetrieben werden. 
5. Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. 1878 S. 173, 1914 
S. 214). Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Antragsteller zur Last. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 99 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.