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Artikel 7
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft.
Berlin-Charlottenburg, den 25. Juni 1915.
(Nr 4803)
Kaiserliche Normal- Eichungskommission
Dr. Jung
Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Neueichung von
Meßgeräten. Vom 25. Juni 1915.
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission die
nachstehenden Übergangsbestimmungen:
1.
4.
Noch nicht geeichte Längen- und Dickenmaße, die den Vorschriften des
Artikels 2 der Bekanntmachung, betreffend Änderung und Ergänzung
der Eichordnung vom 25. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 431) nicht
entsprechen, wohl aber nach den vorher geltenden Vorschriften zulässig
find, werden noch bis zum 31. Dezember 1918 zur ersten Neueichung
zugelassen.
2. Gasmesser, bei denen die Literscheibe nur an fünf Stellen beziffert ist,
sowie Münzgasmesser, bei denen der Betriebswiderstand die in der
Instruktion vom 27. November 1911 (Besondere Instruktion VIII
Nr. 9b) festgesetzten Grenzen überschreitet, werden noch bis zum
31. März 1917 zur ersten Neueichung zugelassen, sofern die be-
nutzten Literscheiben und Automatenwerke nachweislich Beständen ent-
nommen sind, die am 1. April 1915 in den Fabriken bereits vorhanden
waren.
3. Bereits geeichte Meßgeräte der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Art werden
noch bis zum 31. Dezember 1921 zur Wiederholung der Neueichung
zugelassen.
Die vorstehenden Übergangsbestimmungen treten mit dem Tage ihrer
Verkündigung in Kraft.
Berlin-Charlottenburg, den 25. Juni 1915.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission
Dr. Jung