Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 449 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 94 
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege. S. 449 — Bekannt- 
machung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß Lothringen, Ostpreußen usw. 
S. 450. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im 
Ausland ihren Wohnsitz haben. S. 451. 
(Nr. 4812) Bekanntmachung über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege. Vom 22. Juli 
1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) nachstehende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Wer zugunsten von Kriegswohlfahrtszwecken eine öffentliche Sammlung, 
eine öffentliche Unterhaltung oder Belehrung oder einen öffentlichen Vertrieb von 
Gegenständen veranstalten will, bedarf zu der Veranstaltung der Erlaubnis der 
Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Veranstaltung statt- 
finden soll; die Landeszentralbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen 
übertragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung nicht 
öffentlich angekündigt werden. 
Die Erlaubnis gilt nur innerhalb des Bundesstaats, für den sie erteilt 
ist; für Ankündigungen in Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Ver- 
anstaltung von der zuständigen Stelle des Ortes erlaubt ist, an dem die Zeitung 
oder Zeitschrift erscheint. 
§ 2 
Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Veranstaltungen zur 
Unterhaltung und Belehrung, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits 
öffentlich angekündigt sind und innerhalb vier Wochen nach dem Inkrafttreten 
der Verordnung stattfinden. 
Für bereits begonnene Sammlungen und Vertriebe ist die Erlaubnis 
binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beizubringen, 
widrigenfalls sie eingestellt werden müssen. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 108 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1915. 
 
	        
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