Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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II 
Für Wein in Fässern oder Kesselwagen mit einem Weingeistgehalte von 
nicht mehr als zwanzig Gewichtsteilen in hundert zur Kognakbereitung unter Über- 
wachung der Verwendung — Tarifnummer 180 — wird bis auf weiteres der 
allgemeine Zollsatz auf zehn Mark für einen Doppelzentner festgesetzt. 
III 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 22. Juli 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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