Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) und der Verordnung 
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 393) die Genehmigung des Kommunalverbandes erforderlich 
ist, behält es hierbei sein Bewenden. 
Berlin, den 23. Juli 1915. 
Der Reichskanzler 
von Bethmann Hollweg 
  
(Nr. 4822) Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Ver- 
brauchszucker. Vom 23. Juli 1915. 
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 
27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich: 
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. August 1915 im Gewahrsam 
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigen- 
tümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. 
in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in 
fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. August 1915 unver- 
züglich die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral- 
Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. sind bis zum 10. August 1915 abzusenden. Anzeigen 
über Mengen, die sich mit Bezinn des 1. August 1915 auf dem Transporte 
befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen 
oder der Marineverwaltung sowie im Eigentum eines Kommunal- 
verbandes stehen, 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. 
Berlin, den 23. Juli 1915. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Kautz 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesezblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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