Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für 
die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen 
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage 
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 
6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom .... .ab“ Der 
Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die 
Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein- 
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der 
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der 
Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der 
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der 
Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung 
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. Oktober 1915 
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
3. Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 23. Juli 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kraetke 
  
(Nr. 4827) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über das Verbot des 
Vorverkaufs von Ölfrüchten der Ernte des Jahres 1915 vom 22. Juni 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 345). Vom 24. Juli 1915. 
Auf Grund des § 4 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Emte 
des Jahres 1915 usw. vom 17. Juni 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: 
Die Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Ölfrüchten 
der Ernte des Jahres 1915 vom 22. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 345) tritt hiermit außer Kraft. 
Berlin, den 24. Juli 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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