Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 515 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 111 
Inhalt: Bekanntmachung über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen. S. 515. — Be- 
kanntmachung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16. S. 516. — Bekannt- 
machung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten. S. 520. — Bekanntmachung über das Verbot 
des Vorverkaufs von Erbsen, Bohnen und Linsen aus der Ernte des Jahres 1915. S. 524. — 
Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speise- 
kartoffeln. S. 524 — Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzwischenzählung am 
1. Oktober 1915. S. 525. 
  
  
  
  
(Nr. 4851) Bekanntmachung über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen. Vom 
26. August 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Kühe, Rinder, Kalbinnen sowie Sauen, welche sich in einem derart vor- 
geschrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten 
Personen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden. 
§ 2 
Ausnahmen können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirt- 
schaftlichen Bedürfnisses von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten 
Behörden zugelassen werden. 
§ 3 
Das Verbot (§ 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, 
weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder 
weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlach- 
tungen sind jedoch der nach § 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier 
Tage nach der Schlachtung anzuzeigen. 
§ 4 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
Sie können weitere Beschränkungen für das Schlachten von Vieh anordnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 126 
Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1915. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.