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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 111
Inhalt: Bekanntmachung über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen. S. 515. — Be-
kanntmachung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16. S. 516. — Bekannt-
machung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten. S. 520. — Bekanntmachung über das Verbot
des Vorverkaufs von Erbsen, Bohnen und Linsen aus der Ernte des Jahres 1915. S. 524. —
Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speise-
kartoffeln. S. 524 — Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzwischenzählung am
1. Oktober 1915. S. 525.
(Nr. 4851) Bekanntmachung über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen. Vom
26. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Kühe, Rinder, Kalbinnen sowie Sauen, welche sich in einem derart vor-
geschrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten
Personen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden.
§ 2
Ausnahmen können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirt-
schaftlichen Bedürfnisses von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten
Behörden zugelassen werden.
§ 3
Das Verbot (§ 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen,
weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder
weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlach-
tungen sind jedoch der nach § 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier
Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.
§ 4
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
Sie können weitere Beschränkungen für das Schlachten von Vieh anordnen.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 126
Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1915.