Reichs- Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr: 6
Inhalt: Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. S. 23.
(Nr. 4611) Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. Vom
18. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Fälligkeit von Wechseln, deren Fälligkeit durch die Bekanntmachungen
vom 10. August und 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 368, 448) um sechs
Monate hinausgeschoben ist, wird um weitere drei Monate hinausgeschoben.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach § 3
Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch die Hinausschiebung der Fälligkeit
nicht begründet. Bei Anwendung der Vorschriften des § 13 Nr. 2 und des § 17
des Bankgesetzes bleibt die Hinausschiebung außer Betracht.
§ 2
Zu der in der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914 vorgesehenen Er-
höhung der ursprünglichen Wechselsumme um die Zinsen für sechs Monate tritt
— unbeschadet der Vorschriften des § 3 — eine Erhöhung der ursprünglichen
Wechselsumme um sechs Prozent jährlicher Zinsen für weitere drei Monate hinzu,
wenn der wechselmäßig legitimierte Inhaber des Wechsels den Bezogenen in der
Woche vor dem aus der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914 sich
ergebenden Zahlungstage schriftlich benachrichtigt, daß er den Wechsel in Händen
hat; es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben vor dem bezeichneten Tage
zur Post gegeben ist. Bei domizilierten Wechseln ist der Domiziliat, bei Wechseln,
deren Zahlung am Wohnort des Bezogenen durch eine andere Person erfolgen
soll, ist diese zu benachrichtigen. Der Empfang der Bernachrichtigung ist
unverzüglich zu bestätigen.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 7
Ausgegeben zu Berlin den 19. Januar 1915.