Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Gesetzes gestattet werden kann, wird für Kriegsteilnehmer bis zum Schlusse des- 
jenigen Kalenderjahrs verlängert, welches auf das Jahr folgt, in welchem der 
Krieg beendet ist. 
VI 
§ 16 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die 
Bestimmungen in den §§ 1 bis 12 gelten für die Zeit vom 1. August 1914 an. 
Berlin, den 26. August 1915. 
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerei-
	        
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