Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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5. Der Artikel V Abs. 1 wird dahin geändert: 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in 
Kraft. Sie tritt zwei Jahre nach Friedensschluß außer Kraft; der 
Bundesrat kann einen früheren Zeitpunkt des Außerkrafttretens be- 
stimmen. 
Artikel II 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über die 
Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen= und Braunkohlen= 
bergbau vom 12. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 427), wie er sich aus dieser 
Verordnung ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge der Artikel durch das 
Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. 
Artikel III 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Die Wirksamkeit von Anordnungen, die von den Landeszentralbehörden 
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen worden sind, wird durch diese 
Verordnung nicht berührt. 
Berlin, den 30. August 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4859) Bekanntmachung der Fassung der Verordnung über die Errichtung von Vertriebs. 
gesellschaften für den Steinkohlen= und Braunkohlenbergbau. Vom 
30. August 1915. 
Auf Grund des Artikel II der Bekanntmachung vom 30. August 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 535), betreffend Anderung der Verordnung über die Errichtung von 
Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau vom 12. Juli 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 427) wird die neue Fassung der Verordnung nach- 
stehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 30. August 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück
	        
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