Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 3 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 4 
Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Ver- 
kaufs- und Betriebsräumen auszuhängen. 
§ 5 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie können weitergehende Anordnungen zur Beschränkung 
der Milchverwendung treffen. § 6 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt; 
2. wer wissentlich Backware, die der Vorschrift des § 1 zuwider bereitet 
ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 
3. wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält; 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen oder Anordnungen 
zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
§ 7 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die 
Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen 
oder die Entnahme einer Probe verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 2 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft 
nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre An- 
gaben macht; 
3. wer den in § 4 vorgeschriebenen Aushang unterläßt. 
§ 8 
Diese Verordnung tritt mit dem 6. September 1915 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 2. September 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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