Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4613) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über das Verfüttern 
von Brotgetreide, Mehl und Brot, vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 6). 
Vom 21. Januar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und 
Brot vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 6) werden folgende Änderungen 
vorgenommen: . 
1. Im § 1 werden unter Nr. 1 hinter dem Worte „Weizen" die Worte 
,, sowie Hafer“ eingefügt. 
2. Im § 1 werden unter Nr. 2 hinter dem Worte „Weizen" die Worte 
„sowie Hafer“ eingefügt. . 
3.  Im § 1 werden unter Nr. 3 hinter dem Worte ,, Weizenmehl " die 
Worte ,, sowie Hafermehl " eingefügt. 
4.  dem § 1 wird als Abs. 2 hinzugefügt: 
„Das Verfüttern von Hafer (Nr. 1, 2, 3) an Pferde und andere 
Einhufer ist gestattet.“ 
5. Dem § 2 wird als Abs. 2 hinzugefügt: 
„Das Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer 
als Futtermittel für Pferde und andere Einhufer ist gestattet.“ 
6. Im § 4 werden hinter dem Worte „Roggen"“ die Worte  ,,und Hafer“ 
eingefügt. 
Artikel 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Bekanntmachung über 
das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, wie er sich aus den Ände- 
rungen dieser Verordnung ergibt, unter der Uberschrift: 
„Bekanntmachung über das Verfüttern von Roggen, Weizen 
Hafer, Mehl und Brot“ 
mit dem Datum dieser Verordnung durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. 
Artikel 3 
Diese Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 21. Januar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
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