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(Nr. 4613) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über das Verfüttern
von Brotgetreide, Mehl und Brot, vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 6).
Vom 21. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und
Brot vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 6) werden folgende Änderungen
vorgenommen: .
1. Im § 1 werden unter Nr. 1 hinter dem Worte „Weizen" die Worte
,, sowie Hafer“ eingefügt.
2. Im § 1 werden unter Nr. 2 hinter dem Worte „Weizen" die Worte
„sowie Hafer“ eingefügt. .
3. Im § 1 werden unter Nr. 3 hinter dem Worte ,, Weizenmehl " die
Worte ,, sowie Hafermehl " eingefügt.
4. dem § 1 wird als Abs. 2 hinzugefügt:
„Das Verfüttern von Hafer (Nr. 1, 2, 3) an Pferde und andere
Einhufer ist gestattet.“
5. Dem § 2 wird als Abs. 2 hinzugefügt:
„Das Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer
als Futtermittel für Pferde und andere Einhufer ist gestattet.“
6. Im § 4 werden hinter dem Worte „Roggen"“ die Worte ,,und Hafer“
eingefügt.
Artikel 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Bekanntmachung über
das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, wie er sich aus den Ände-
rungen dieser Verordnung ergibt, unter der Uberschrift:
„Bekanntmachung über das Verfüttern von Roggen, Weizen
Hafer, Mehl und Brot“
mit dem Datum dieser Verordnung durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 21. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück