Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 549 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 117 
Inhalt: Bekanntmachung zur Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen. S. 549. 
  
  
(Nr. 4864) Bekanntmachung zur Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen 
vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54). Vom 3. September 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
In der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 54) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. Der § 2 erhält in Nummer 1 folgende Fassung: 
Personen, die solche Gegenstände im Gewahrsam haben oder aus 
Anlaß ihres Handelsbetriebs oder sonst des Erwerbes wegen kaufen 
oder verkaufen; 
2. im § 3 Abs. 2 wird hinter Nummer 5 eingefügt: 
6. zu welchen Preisen die Gegenstände hergestellt oder angeschafft 
sind. 
3. im § 4 wird das Wort „Vorratsräume“ durch „Räume“ ersetzt. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 3. September 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
  
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, grdruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs--Gesetzbl. 1915 133 
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1915.
	        
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