— 549 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 117
Inhalt: Bekanntmachung zur Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen. S. 549.
(Nr. 4864) Bekanntmachung zur Erweiterung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54). Vom 3. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54) werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Der § 2 erhält in Nummer 1 folgende Fassung:
Personen, die solche Gegenstände im Gewahrsam haben oder aus
Anlaß ihres Handelsbetriebs oder sonst des Erwerbes wegen kaufen
oder verkaufen;
2. im § 3 Abs. 2 wird hinter Nummer 5 eingefügt:
6. zu welchen Preisen die Gegenstände hergestellt oder angeschafft
sind.
3. im § 4 wird das Wort „Vorratsräume“ durch „Räume“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, grdruckt in der Reichsdruckerei.
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Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1915.