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(Nr. 4866) Verordnung, betreffend Änderung der §§ 26, 28 der Prisengerichtsordnung vom
15. April 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301). Vom 4. September 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Prisengerichtsbarkeit vom
3. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) im Namen des Reichs, was folgt:
Artikel 1
Die Prisengerichtsordnung (Reichs--Gesetzbl. 1914 S. 301) wird dahin
geändert:
I. Im § 26 Abs. 1 erhält der Satz 2 folgende Fassung:
Die Frist darf nicht weniger als zwei Wochen und soll in der Regel
nicht mehr als drei Monate betragen.
II. Im § 28 wird der folgende Satz hinzugefügt:
Solange das Urteil noch nicht gesprochen ist, kann das Gericht
einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Rekla-
mationsfrist einzuhalten, auf Antrag eine neue Frist gewähren.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. September 1915.
(L. S.) Wilhelm
von Bethmann Hollweg