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(Nr. 4614) Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über das Verfüttern von
Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot. Vom 21. Januar 1915.
Auf Grund des Artikel 2 der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 26), betreffend Änderung der Bekanntmachung über das
Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 5. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 6), wird die Fassung der Bekanntmachung über das Verfüttern von
Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 21. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Bekanntmachung über das Verfüttern von Roggen,
Weizen, Hafer, Mehl und Brot.
Vom 21. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Es darf nicht verfüttert werden:
1. mahlfähiger Roggen und Weizen sowie Hafer, auch gequescht, geschroten
oder sonst zerkleinert;
2. mahtsähiger Roggen und Weizen sowie Hafer, mit anderer Frucht
gemischt;
3. Roggen, und Weizenmehl sowie Hafermehl, das allein oder mit an-
derem Mehl gemischt zur Brotbereitung geeignet ist;
4. Mischungen, denen solches Mehl beigemischt ist;
5. Brot mit Ausnahme von verdorbenem Brot und Brotabfällen.
Das Verfüttern von Hafer (Nr. 1, 2, 3) an Pferde und andere Einhufer
ist gestattet.
§ 2
Die im § 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von Futter-
mitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht verwendet werden.
Das Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer als Futter-
mittel für Pferde und andere Einhufer ist gestattet.
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