Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 122
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futter-
mitteln. S. 569.
(Nr. 4875) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und
Futtermitteln. Vom 11. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte, Roggen- und Weizen-
mehl, Roggen-, Weizen- und Gerstenkleie, allein oder in Mischungen auch mit
anderen Erzeugnissen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem
Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
in Berlin zu liefern.
Für die Lieferung an die Zentral-Einkaufsgesellschaft gelten die vom Reichs-
kanzler festzusetzenden Bedingungen.
§ 2
Als Ausland im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt nicht das
besetzte Gebiet.
§ 3
Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; er
kann Ausnahmen zulassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, unter welchen
Bedingungen diese Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 138
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1915.