Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 122 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futter- 
mitteln. S. 569. 
  
  
(Nr. 4875) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und 
Futtermitteln. Vom 11. September 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte, Roggen- und Weizen- 
mehl, Roggen-, Weizen- und Gerstenkleie, allein oder in Mischungen auch mit 
anderen Erzeugnissen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem 
Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. 
in Berlin zu liefern. 
Für die Lieferung an die Zentral-Einkaufsgesellschaft gelten die vom Reichs- 
kanzler festzusetzenden Bedingungen. 
§ 2 
Als Ausland im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt nicht das 
besetzte Gebiet. 
§ 3 
Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; er 
kann Ausnahmen zulassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, unter welchen 
Bedingungen diese Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 138 
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1915.
	        
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