Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4879) Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von 
Militärpersonen, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch 
 dort geboren sind. Vom 11. September 1915. 
Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen 
der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier 
nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Jannar 1879 
(Reichs-Gesetzbl. S. 5) in der Fassung der Verordnung vom 7. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 583) bestimme ich: 
Für die Beurkundung der Sterbefälle der zum aktiven Heere 
gehörenden Militärpersonen (§ 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 
2. Mai 1874, Reichs-Gesetzbl. S. 45), die ihr Standquartier nach 
eingetretener Mobilmachung verlassen haben und die weder im Inland 
einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind, ist der Standes- 
beamte des Königlich Preußischen Standesamts I in Berlin zuständig. 
Berlin, den 11. September 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4880) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der Anlage C zur Eisen- 
 bahn--Verkehrsordnung. Vom 9. September 1915. 
Auf Grund des § 2 (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird die Schluß- 
bestimmung der Anlage C dieser Ordnung für die Dauer des Krieges dahin 
geändert, daß bei Ergänzungen und Änderungen der Anlage C von der Ver- 
öffemlichung im Reichs--Gesetzblatt und der Bekanntmachung im Reichsanzeiger 
abgesehen werden kann. 
Die Änderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. September 1915. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Wackerzapp 
  
(Nr.. 4881) Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit 
Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) auf weitert 
 Futtermittel. Vom 13. September 1915. 
Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln 
vom 28. Juni 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 399) bestimme ich: 
Den im § 1 der Verordnung genannten Gegenständen treten hinzu 
Futtermittel, die durch Aufschließung von Stroh oder Holz gewonnen sind. 
Berlin, den 13. September 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittelm nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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