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(Nr. 4879) Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von
Militärpersonen, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch
dort geboren sind. Vom 11. September 1915.
Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen
der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier
nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Jannar 1879
(Reichs-Gesetzbl. S. 5) in der Fassung der Verordnung vom 7. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 583) bestimme ich:
Für die Beurkundung der Sterbefälle der zum aktiven Heere
gehörenden Militärpersonen (§ 38 des Reichsmilitärgesetzes vom
2. Mai 1874, Reichs-Gesetzbl. S. 45), die ihr Standquartier nach
eingetretener Mobilmachung verlassen haben und die weder im Inland
einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind, ist der Standes-
beamte des Königlich Preußischen Standesamts I in Berlin zuständig.
Berlin, den 11. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4880) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der Anlage C zur Eisen-
bahn--Verkehrsordnung. Vom 9. September 1915.
Auf Grund des § 2 (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird die Schluß-
bestimmung der Anlage C dieser Ordnung für die Dauer des Krieges dahin
geändert, daß bei Ergänzungen und Änderungen der Anlage C von der Ver-
öffemlichung im Reichs--Gesetzblatt und der Bekanntmachung im Reichsanzeiger
abgesehen werden kann.
Die Änderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 9. September 1915.
Das Reichs-Eisenbahnamt
Wackerzapp
(Nr.. 4881) Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit
Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) auf weitert
Futtermittel. Vom 13. September 1915.
Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln
vom 28. Juni 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 399) bestimme ich:
Den im § 1 der Verordnung genannten Gegenständen treten hinzu
Futtermittel, die durch Aufschließung von Stroh oder Holz gewonnen sind.
Berlin, den 13. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittelm nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.