Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 9 
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft hat die Erzeugnisse und Be- 
stände (§§ 1 und 7) abzunehmen. 
§ 10 
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Trockenkartoffel - Verwertungs- 
Gesellschaft ihr oder einem von ihr bezeichneten Trockner (§ 1) oder Stärke- 
hersteller (§ 7) das Eigentum an frischen Kartoffeln übertragen, auch soweit 
Höchstpreise für sie nicht festgesetzt sind. 
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie 
der Güte und Verwertbarkeit der Kartoffeln von der höheren Verwaltungsbehörde 
nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt; bei Kartoffeln, für die 
keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des Höchstpreises der von der 
Landeszentralbehörde zu bestimmende Preis. Die höhere Verwaltungsbehörde 
bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
  
§ 11 
Kartoffeln, Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei, Kartoffelstärke oder Kartoffel- 
stärkemehl dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere 
Dextrin, Glukose, löslicher Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartoffel- 
Verwertungs-Gesellschaft verwendet werden. 
§ 12 
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft untersteht der Aufsicht des 
Reichskanzlers. 
§ 13 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen. 
§ 14 
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei 
und Kartoffelstärkefabrikation, die aus dem Ausland eingeführt werden, an die 
Trockenkartoffel- Verwertungs-Gesellschaft zu liefern sind. Er setzt die Be- 
dingungen fest. 
  
§ 15 . 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer der Lieferungspflicht nach den §§ 1, 7 oder 14 nicht nachkommt; 
2. wer die nach § 3 von ihm erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten 
Frist nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige An- 
gaben macht; · 
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