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(Nr. 4885) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Höchst-
preise für Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der
Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 110).
Vom 16. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 der Bekanntmachung über die Höchst-
preise für Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffel-
stärkefabrikation vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 116) bestimmt:
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und Er-
zeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Fe-
bruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 110) tritt, soweit sie sich auf Futter- und Feld-
kartoffeln bezieht, mit dem 17. September 1915, im übrigen mit dem 1. No-
vember 1915 außer Kraft.
Berlin, den 16. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4886) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 13. September 1915.
Auf Grund des § 6 2 Abs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird § 62 Abs. (8)
dieser Ordnung während der Dauer des Krieges, wie folgt, geändert:
Die Eisenbahn kann verlangen, daß Stückgüter vom Absender
mit dem Namen der Versandstation, dem Tage der Aufgabe und dem
Namen der Bestimmungsstation dauerhaft bezeichnet werden, wenn es
ihre Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeit zuläßt.
Die Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 13. September 1915.
Das Reichs-Eisenbahnamt
Wackerzapp
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.