Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4618) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- 
 Lothringen, Ostpreußen usw. Vom 21. Januar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Der § 1 der Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und 
Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., vom 17. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 519) wird dahin geändert, daß in Nr. II an die Stelle des 
1. Februar 1915 der 31. März 1915 tritt. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Januar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4619) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Abgabenfreiheit für Salz. Vom 
21. Januar 1915. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) 
hat der Bundesrat beschlossen: 
Während des Krieges darf bis auf weiteres 
a) abweichend von der Bestimmung im § 38 der Salzabgaben-Befreiungs- 
ordnung die Abgabenfreiheit auch für Salz gewährt werden, das unter 
amtlicher Uberwachung beim Räuchern, Marinieren oder bei der Zu.- 
bereitung von Heringen und ähnlichen Fischen unter Mitbenutzung von 
Essig, Gewürz und dergleichen verwendet wird, 
b) Salz, das zur Herstellung gesalzener Schweinemagen behufs Verwen- 
dung als Därme dient, abgabenfrei gelassen werden. 
Berlin, den 21. Februar 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kühn 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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