Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 608 — 
Die Landeszentralbehörden sind befugt, Kommunalverbände, Gemeinden 
und Gutsbezirke zur gemeinsamen Errichtung einer Preisprüfungsstelle zusammen- 
zuschließen. 
§ 3 
Die Preisprüfungsstellen bestehen aus einem Vorsitzenden und einer an- 
gemessenen Zahl von Mitgliedern. 
Der Vorsitzende wird im Falle des § 2 Abs. 1 vom Vorstand der Ge- 
meinde oder des Kommunalverbandes ernannt, im Falle des § 2 Abs. 2 von 
den Vorständen der beteiligten Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke 
gewählt oder, sofern eine Einigung nicht erfolgt sowie im Falle des § 2 Abs. 3, 
von der höheren Verwaltungsbehörde ernannt. Der Vorsitzende bedarf der 
Bestätigung der höheren Verwaltungsbehörde, soweit er nicht von ihr ernannt 
oder Inhaber eines Staats- oder Gemeindeamts ist. 
Für den Vorsitzenden können ein oder mehrere Stellvertreter berufen 
werden. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
Die Mitglieder sind vom Vorstand der Gemeinde oder des Kommunal- 
verbandes, in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 von den Vorständen der beteiligten 
Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke zu berufen, und zwar zur einen 
Hälfte aus dem Kreise der Warenerzeuger, der Großhändler und der Klein- 
händler, zur anderen Hälfte aus unbeteiligten Sachverständigen und Verbrauchern. 
Die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung und Verfahren erlassen 
die Landeszentralbehörden; sie können bei schon bestehenden Einrichtungen, die den 
Preisprüfungsstellen entsprechen, bestimmen, daß in den Fällen des Abs. 4 die 
Berufung in einer anderen als der dort vorgeschriebenen Weise erfolgt. 
  
§ 4 
Die Preisprüfungsstellen haben die Aufgabe: 
1. aus ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse auf der Grundlage der Er- 
zeugungs-, Verarbeitungs- und sonstigen Gestehungskosten die den 
örtlichen Verhältnissen angemessenen Preise zu ermitteln, 
2. die zuständigen Stellen bei der Überwachung des Handels mit Gegen- 
ständen des notwendigen Lebensbedarfs sowie bei der Verfolgung von 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise und über 
die Regelung des Verkehrs mit Gegenständen des notwendigen Lebens- 
bedarfs zu unterstützen, 
3. Gutachten über die Angemessenheit von Preisen für Gerichte und Ver- 
waltungsbehörden abzugeben, 
4. die zuständigen Stellen bei der Aufklärung der Bevölkerung über die 
Preisentwicklung und deren Ursachen zu unterstützen. 
  
  
  
 
	        
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