— 608 —
Die Landeszentralbehörden sind befugt, Kommunalverbände, Gemeinden
und Gutsbezirke zur gemeinsamen Errichtung einer Preisprüfungsstelle zusammen-
zuschließen.
§ 3
Die Preisprüfungsstellen bestehen aus einem Vorsitzenden und einer an-
gemessenen Zahl von Mitgliedern.
Der Vorsitzende wird im Falle des § 2 Abs. 1 vom Vorstand der Ge-
meinde oder des Kommunalverbandes ernannt, im Falle des § 2 Abs. 2 von
den Vorständen der beteiligten Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke
gewählt oder, sofern eine Einigung nicht erfolgt sowie im Falle des § 2 Abs. 3,
von der höheren Verwaltungsbehörde ernannt. Der Vorsitzende bedarf der
Bestätigung der höheren Verwaltungsbehörde, soweit er nicht von ihr ernannt
oder Inhaber eines Staats- oder Gemeindeamts ist.
Für den Vorsitzenden können ein oder mehrere Stellvertreter berufen
werden. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Die Mitglieder sind vom Vorstand der Gemeinde oder des Kommunal-
verbandes, in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 von den Vorständen der beteiligten
Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke zu berufen, und zwar zur einen
Hälfte aus dem Kreise der Warenerzeuger, der Großhändler und der Klein-
händler, zur anderen Hälfte aus unbeteiligten Sachverständigen und Verbrauchern.
Die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung und Verfahren erlassen
die Landeszentralbehörden; sie können bei schon bestehenden Einrichtungen, die den
Preisprüfungsstellen entsprechen, bestimmen, daß in den Fällen des Abs. 4 die
Berufung in einer anderen als der dort vorgeschriebenen Weise erfolgt.
§ 4
Die Preisprüfungsstellen haben die Aufgabe:
1. aus ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse auf der Grundlage der Er-
zeugungs-, Verarbeitungs- und sonstigen Gestehungskosten die den
örtlichen Verhältnissen angemessenen Preise zu ermitteln,
2. die zuständigen Stellen bei der Überwachung des Handels mit Gegen-
ständen des notwendigen Lebensbedarfs sowie bei der Verfolgung von
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise und über
die Regelung des Verkehrs mit Gegenständen des notwendigen Lebens-
bedarfs zu unterstützen,
3. Gutachten über die Angemessenheit von Preisen für Gerichte und Ver-
waltungsbehörden abzugeben,
4. die zuständigen Stellen bei der Aufklärung der Bevölkerung über die
Preisentwicklung und deren Ursachen zu unterstützen.