Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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wohnen oder sich aufhalten, eidlich zu vernehmen. Die Vorschriften der Zivil- 
rozeßordnung über den Zeugenbeweis und über den Beweis durch Sachver- 
stänige finden entsprechende Anwendung. Die Zeugen und Sachverständigen 
erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689, 1914 S. 214). Über Beschwerden 
gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 8 
Die Preisprüfungsstellen sind befugt, Preisprüfungsstellen, Gerichte und 
andere Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit um Vernehmungen von Zeugen 
und Sachverständigen zu ersuchen. Auf die von den Gerichten zu leistende 
Rechtshilfse finden die Vorschriften des 13. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes 
entsprechende Anwendung. 
§ 9 
Die Vorsitzenden, Stellvertreter, Mitglieder und Beauftragten der Preis- 
prüfungsstellen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der 
Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts- 
verhältnisse, welche durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis 
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung 
der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf von der 
nach § 3 zu ihrer Berufung bestimmten Stelle zu vereidigen. 
§ 10 
Die Errichtung von Preisprüfungsstellen für größere Bezirke bleibt den 
Landeszentralbehörden überlassen. 
Die §§ 5 6 bis 9 finden Anwendung. 
§ 11 
Für das Reichsgebiet wird eine Preisprüfungsstelle mit dem Sitze in 
Berlin errichtet. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der 
Reichskanzler ernennt den Vorstand und die Mitglieder des Beirats; er führt 
die Aufsicht und erläßt die näheren Bestimmungen. 
Der Preisprüfungsstelle für das Reich liegt ob: 
1. den Reichskanzler in allen die Versorgung der Bevölkerung mit Gegen- 
ständen des notwendigen Lebensbedarfs betreffenden Fragen, namentlich 
über die Preisverhältnisse, zu beraten, 
2. soweit zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich, mit den anderen 
Preisprüfungsstellen sowie mit den zur Bestimmung der Höchstpreise
	        
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