Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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3. wer die ihm nach § 13 obliegende Anzeige oder Auskunft nicht inner- 
halb der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige 
oder unrichtige Angaben macht. 
4. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsvor- 
schriften zuwiderhandelt. 
§ 18 
Wer der Vorschrift des § 9 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder 
der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich 
nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
§ 19 
Wer den auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 erlassenen Vorschriften oder 
den Vorschriften des § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird, sofern nicht andere Vor- 
schrften schwerere Strafen androhen, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark 
und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
IV. Schlußbestimmungen 
§ 20 
Die Befugnisse gemäß § 6 Abs. 2, §§ 12 und 13 greifen nicht Platz 
gegenüber dem Reiche, den Bundesstaaten, Elsaß-Lothringen, Gemeinden und 
Kommunalverbänden, der Reichsgetreidestelle, der Zentral-Einkaufs-Gesellschaftm.b. H. 
sowie den den Kriegsministerien oder dem Reichs-Marineamt unterstellten Gesell- 
schaften, Verbänden und Abrechnungsstellen. 
Die Überlassung der Vorräte (§ 13 Abs. 1 Nr. 2b) kann nicht verlangt 
werden, soweit die Vorräte zur Erfüllung von Verträgen mit den vorgenannten 
Stellen bestimmt sind. 
§ 21 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zu- 
ständige Behörde, Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalver- 
bandes und Gemeindevorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 22 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den in dieser Verordnung 
begründeten Verpflichtungen zulassen.
	        
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