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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 8
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für frisches Fett und Fest-
setzung einer Untersuchungsgebühr. S. 33. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Er-
leichterung der Untersuchung von Schlachtvieh. S. 34.
(Nr. 4620) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für frisches
Fett und Festsetzung einer Untersuchungsgebühr. Vom 21. Januar 1915.
Auf Grund des Artikel 3 des Gesetzes, betreffend vorübergehende Einfuhr-
erleichterungen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 338) sowie des §§ 22
Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni
1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat für die Dauer des gegen-
wärtigen Krieges beschlossen:
1. Unbeschadet der Bestimmung im § 12 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes,
betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 547) darf frisches Fett, ausgenommen Speck,
auch ohne Zusammenhang mit dem Tierkörper in das Zollinland ein-
geführt werden. Dem Fette dürfen jedoch Teile von Muskelfleisch
nicht anhaften.
2. Frisches Fett unterliegt bei der Einfuhr einer tierärztlichen Untersuchung
nach den allgemeinen Grundsätzen der wissenschaftlichen Fleischbeschau.
Eine chemische Untersuchung ist nur in Verdachtsfällen erforderlich.
Eine Untersuchung des Fettes von Schweinen auf Trichinen findet
nicht statt.
Frisches Fett, das in gesundheits- oder veterinärpolizeilicher Be-
ziehung zu Bedenken Anlaß gibt, ist von der Einfuhr zurückzuweisen,
soweit es bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften im § 18 Abs. 1I
der Ausführungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugesetze nicht un-
schädlich beseitigt werden muß. ·
Reichs-Gesezbl. 1915. 9
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1915.