— 625 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 132
Inhalt: Bestimmungen über die Lleferung und Abnahme von Hülsenfrüchten. S. 625. — Bekannt-
machung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-,. Gebrauchsmuster- und Waren-
zeichenrechts. S. 626.
(Nr. 4899) Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme von Hülsenfrüchten. Vom
26. September 1915.
Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrats über den
Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520)
wird folgendes angeordnet:
I
Der nach § 1 Satz 1 zur Lieferung an die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft
m. b. H. in Berlin Verpflichtete hat die Hülsenfrüchte bis zu der Verladestelle des
Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zu
befördern und daselbst einzuladen. Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft hat für die
Verladung eine angemessene Frist zu stellen, die nicht weniger als acht Tage
betragen darf.
Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung innerhalb der
gesetzten Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft die Verladung mit den Mitteln des landwirtschaft-
lichen oder kaufmännischen Betriebs des Verpflichteten oder durch einen Dritten
ausführen lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Übernahmepreise
zu kürzen.
II
Die Bestimmungen unter I finden im Falle der Enteignung von Hülsen-
früchten gemäß § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 150
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1915.